• Rose liegt auf einer Mauer

    Im Trauerfall Versicherer schnell informieren

Was bei einem Trauerfall bei Versicherungen zu beachten ist - eine Checkliste gibt Orientierungshilfe

Wenn ein Verwandter oder eine nahe Person stirbt, müssen Hinterbliebene neben der emotionalen Belastung viele organisatorische Aufgaben bewältigen. In den ersten Tagen muss Vieles geregelt werden, auch bei bestehenden Versicherungsverträgen. Wir haben die wichtigsten Fakten rund um die Versicherungen zusammengestellt. Eine Checkliste gibt eine Orientierungshilfe, was im Todesfall bei Versicherungen zu beachten ist.

Was müssen Hinterbliebene im Todesfall bei Versicherungen beachten? Welche Papiere brauchen Versicherer? Sind Fristen zu beachten? Und was passiert mit den Verträgen? Informieren Sie sich hier, was zu tun und zu beachten ist. Die Checkliste soll die Hinterbliebenen unterstützen: Checkliste zum Download

Kurz und knapp: So gehen Hinterbliebene am besten vor

  • Übersicht über alle Versicherungen verschaffen und für alle Versicherungen den Versicherungsschein heraussuchen.
  • Amtliche Formulare wie Sterbeurkunde und eventuell auch das Zeugnis der Todesursache kopieren.
  • Versicherungen zeitnah über den Tod des Angehörigen informieren.
  • Bei Leben- und Rentenversicherungen muss der Tod unverzüglich mitgeteilt und die dazugehörigen amtlichen Formulare eingereicht werden.
  • Liegt ein Unfalltod vor, muss dieser der Unfallversicherung innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden.
  • Manche Versicherungen wie Riester-Rente, Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherungen können von den Hinterbliebenen bzw. Erben übernommen werden.
  • Einzelne Versicherungen wie die Gebäude-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung laufen auch über den Tod hinaus weiter und gehen automatisch auf die Erben über.
  • Die Kfz-Versicherung läuft weiter bis zur Abmeldung, das Fahrzeug muss unverzüglich umgemeldet und über eine andere Person versichert werden.

Lebensversicherung

Bei Lebensversicherungen müssen die Angehörigen den Tod der versicherten Person den Versicherern so schnell wie möglich mitteilen. Die Gesellschaft benötigt neben dem Versicherungsschein die Sterbeurkunde und in manchen Verträgen das Zeugnis über die Todesursache. Im Vertrag ist meist der Bezugsberechtigte aufgeführt, dem der Versicherer im Fall des Todes die vereinbarte Summe auszahlt. Ist kein Bezugsberechtigter genannt, fließt das Geld in den Nachlass.

Rentenversicherung

Hat der Verstorbene eine Rentenversicherung, eine Riester- oder Basis-Rente abgeschlossen, müssen die Hinterbliebenen ebenfalls dem Versicherer den Tod des Versicherten mitteilen und die entsprechenden Formulare vorlegen. Die Regelungen im Todesfall hängen jedoch von der Ausgestaltung des einzelnen Vertrages ab. Hat der Kunde beispielsweise bei einer Rentenversicherung eine sogenannte Rentengarantiezeit vereinbart, zahlt der Versicherer die Rente auch nach dessen Tod bis zum Ende der Garantiezeit weiter – sofern die Bezugsberechtigten keine Abfindung wünschen. In anderen Fällen wird das angesparte Kapital, also die eingezahlten Beiträge plus Überschüsse, ausbezahlt. Sonderregelungen gelten für die Basis-Rente (Rürup-Rente). Wurde eine so genannte Beitragsrückgewähr vereinbart, wird die Summe immer als lebenslange Witwen- oder Waisenrente ausbezahlt. Hatte der Verstorbene einen Riestervertrag abgeschlossen, kann das vorhandene Guthaben förderunschädlich auf den Vertrag des Ehepartners übertragen werden. Alternativ kann die Summe auch als Rente an den Ehepartner oder die Kinder ausgezahlt werden.

Unfallversicherung

Schnell handeln müssen Angehörige bei einer Unfallversicherung. Liegt ein Unfalltod vor, müssen sie diesen in der Regel innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer melden. Einige Versicherer, wie beispielsweise die SV, lassen den Angehörigen mehr Zeit und gewähren Fristen von bis zu 21 Tagen. Die Todesfallsumme erhält der Bezugsberechtigte. Ist die Unfallversicherung für ein Kind abgeschlossen und es stirbt der Versicherungsnehmer, wird der Vertrag in der Regel beitragsfrei weitergeführt bis das Kind volljährig ist. Der gesetzliche Vertreter wird in diesem Fall Versicherungsnehmer.

Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen

Auch bei Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten die Hinterbliebenen den Todesfall zeitnah melden. Die Verträge enden in der Regel mit dem Todestag automatisch. Bei Haftpflichtversicherungen ist dies der Fall, wenn es sich um eine Privathaftpflicht für Singles handelt. Bei einer Privathaftpflichtversicherung für Familien besteht für mitversicherte Angehörige Versicherungsschutz, bis der nächste Beitrag fällig wird. Der mitversicherte Partner kann den Vertrag dann auf eigene Rechnung fortführen.

Hausrat-, Gebäude- oder Kfz-Versicherungen

Es gibt auch Verträge, die nicht automatisch mit dem Tod enden. Hausrat-, Gebäude- oder Kfz-Versicherungen sind auch darüber hinaus gültig. So läuft bei einer Hausratversicherung der Vertrag ab dem Todestag beispielsweise noch zwei Monate weiter. Der Vertrag kann vom Erben übernommen werden, wenn er weiter in der Wohnung lebt oder diese übernimmt. Ist dies nicht der Fall, erstattet die Versicherung den Jahresbeitrag anteilig. Besteht eine Wohngebäudeversicherung, so geht diese automatisch auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Die Erben können den Vertrag jedoch normal kündigen. In diesem Fall gelten die vereinbarten Kündigungsregelungen. Das Gleiche gilt bei einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder einer Tierhalterhaftpflicht. Bei einer Kfz-Versicherung erfolgt kein automatischer Übergang. Das Fahrzeug muss unverzüglich umgemeldet und dann ein neuer Antrag aufgenommen werden.
Brauchen Sie Unterstützung? Die Vorsorgeexpertinnen und -experten der SV und der Sparkassen helfen Ihnen gerne weiter.
Gedenktage im November
An drei offiziellen Trauertagen wird im November in Deutschland den Verstorbenen gedacht: Allerseelen (2. November, katholisch), Volkstrauertag (zweitletzter Sonntag vor dem 1. Advent, staatlich), Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent, evangelisch). Allerheiligen am 1. November ist übrigens kein Trauertag, sondern es ist ein christliches Fest der katholischen und evangelischen Kirchen.
                                                                            19.06.2024
Andrea Ott und Stefanie Rösch

Kontakt in die Redaktion

Die Autorinnen: Andrea Ott (links) und Stefanie Rösch aus der Unternehmenskommunikation der SV

onlinemagazin@sparkassenversicherung.de

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