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Fragen und Antworten zur Beitragsrechnung für 2025

1. Fragen zur Zahlweise / Berechnung

Bitte überweisen Sie die Beiträge einzeln entsprechend den erstellten Zahlscheinen. Geben Sie bei der Überweisung unbedingt den auf den Zahlscheinen angedruckten Verwendungszweck an, damit wir die Zahlung dem jeweiligen Vertragskonto korrekt zuordnen können. Oder noch einfacher: Erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung, dann buchen wir die Beiträge ab. Das Lastschriftverfahren ist bequem und ohne Risiko für Sie. Zum Formular "Lastschriftermächtigung erteilen" Die Rabatt­beträge werden nicht ge­sondert ausge­wiesen. Selbst­verständlich sind bei der Rechnungs­erstellung alle ver­einbarten Rabatte berück­sichtigt worden. Der Beitrag ist zum auf der Rechnung genannten Termin fällig. Bitte über­weisen Sie ihn recht­zeitig. Falls Sie uns eine Einzugs­ermächtigung erteilt haben/erteilen, buchen wir den Beitrag zum Fällig­keits­termin ab (sollte dieser auf ein Wochen­ende oder einen Feier­tag fallen, am nächst­en Werk­tag). Mit der Angabe der letzten drei Ziffern der IBAN möchten wir Ihnen die Zuordnung der Abbuchung erleichtern, sofern Sie mehrere Konten haben. Auf die Nennung der vollständigen IBAN verzichten wir, um einem Missbrauch der Daten vorzubeugen, sollte das Schreiben in fremde Hände geraten.

2. Weitere allgemeine Fragestellungen

Die Anforderung einer Ersatzrechnung ist schnell und einfach im Service-Bereich unserer SV-Homepage möglich.  Zum Online-Service "Rechnungskopie anfordern" Zusätzlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen auch unter der Telefonnummer 0711-898 42244 zur Verfügung. Bitte teilen Sie uns die korrekte Schreibweise mit; wir werden den Fehler dann schnellstmöglich korrigieren. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0711-898 42244. Der Druck und Versand von ca. 3 Millionen Rechnungen erfordert eine gewisse Vorbereitungszeit. Daher konnten wir nur die Daten berücksichtigen, die uns bis zum 25. Oktober (Kfz) bzw. 4. November (Haftpflicht/Unfall/Sach) vorlagen und technisch bereits erfasst waren. Eine Änderung Ihrer Adresse- oder Bankverbindung ist auch im Service-Bereich der SV-Homepage möglich. Zum Formular "Bankverbindung ändern" Zum Formular "Adresse ändern"

3. Gebäudeversicherung: Fragen zur Erhöhung des Gleitenden Neuwertfaktors

Die von Ihnen abgeschlossene Gebäudeversicherung ist als „gleitende Neuwertversicherung“ konzipiert, die die Lohn- und Preisentwicklung im Baugewerbe berücksichtigt und ausgleicht. Dies geschieht über den sogenannten „Gleitenden Neuwertfaktor“. Dieser wird gemäß den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preissteigerungen zentral ermittelt.
Somit ist sichergestellt, dass Ihre Gebäudeversicherung die Wiederherstellung Ihres Hauses im Schadensfall zu 100 % abgedeckt.
Für 2025 erhöht sich der Gleitende Neuwertfaktor um ca. 2,3 %.
Der Gleitende Neuwertfaktor wird anhand der Änderung der Baupreise (Baupreisindex für nicht gewerbliche Gebäude) und der Tariflöhne im Baugewerbe (Tariflohnindex für das Baugewerbe) errechnet und dient der Berechnung der Beitragshöhe der Gebäudeversicherung. Bei der Berechnung des Gleitenden Neuwertfaktor werden die Änderungen des Baupreisindex zu 80 % und die Änderung des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Für das Jahr 2025 ergibt sich folgende Berechnung:
Veränderung Baupreisindex: + 2,70 %, davon 80 % = + 2,16 %
Veränderung Tariflohnindex: + 1,48 %, davon 20 % = + 0,30 %
                                     Anpassungs­satz (gerundet): + 2,46 %
 
Neu­wert­faktor 2024 (26,1) +2,46 % Anpassung = 26,74206 Dieser Wert ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden: Der Gleitende Neuwertfaktor für 2025 lautet somit 26,7. Die Veränderung des (auf eine Nachkommastelle abgerundeten) Gleitenden Neuwertfaktors von 26,1 auf 26,7 entspricht effektiv einer Erhöhung um ca. 2,3 %.
Der Bau­preis­index spiegelt die Ent­wicklung der Preise für den Neubau und die Instand­haltung von Bau­werken wider. Detaillierte Informationen zur Berechnung des Index finden Sie auf der Website des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Der Tarif­lohn­index spiegelt die Ent­wicklung der Stunden­löhne und Monats­gehälter im Bau­gewerbe wider. Detaillierte Informationen zur Berechnung des Index finden Sie auf der Website des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Die vertraglich vereinbarte Anpassung dient der Absicherung Ihres Eigentums zum Neuwert und stellt keine Beitragserhöhung dar. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht hieraus nicht. Sie haben die Möglichkeit, der Anpassung des Neuwertfaktors zu widersprechen. In diesem Fall wird der Vertrag mit unverändertem Beitrag fortgeführt. Bedenken Sie dabei aber, dass dann auch unsere Entschädigung im Schadensfall nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst wird und es somit zu einer Unterversicherung kommen wird. Folglich haben Sie im Schadensfall keinen Anspruch auf die volle Regulierung der Kosten, da Ihre Versicherungssumme niedriger angesetzt ist als der eigentliche Neubauwert. D.h. Ihr Haus ist mehr wert, als Sie es versichert haben.

4. Gebäudeversicherung: Fragen zum Eigentumswechsel (Kauf, Verkauf, Erbfall, Schenkung)

Nein, sofern der Eigentumswechsel noch im Jahr 2024 abschließend vollzogen (Eintragung im Grundbuch) und uns gemeldet wurde/wird. Da wir bisher noch keine Kenntnis von den geänderten Eigentumsverhältnissen hatten, nennen Sie uns bitte Namen, Anschrift und Telefonnummer des Erwerbers, damit wir diesen über den bestehenden Versicherungsvertrag informieren können. Sie können uns dazu gerne auch unter der Telefonnummer 0711-898-42244 anrufen. Die Rechnung geben Sie bitte nicht weiter. Der neue Eigentümer erhält von uns eine neue Rechnung. Als bisheriger Gebäudeeigentümer können Sie den Vertrag nicht kündigen. Der Versicherungsvertrag geht mit der Veräußerung kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Bitte teilen Sie uns den Namen und die Anschrift des neuen Eigentümers mit. Wir werden den Vertrag dann auf diesen umschreiben. Durch eine Modernisierung oder einen Umbau in, um oder an Ihrem Haus kann sich dessen Wert und somit auch die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung erhöhen. Wenn Sie Ihre Versicherungssumme/Wohnfläche in Ihrem Vertrag nicht anpassen, kann es, selbst wenn ein Unterversicherungsverzicht vorliegt, zu einer Unterversicherung kommen. Sie haben dann im Schadensfall keinen Anspruch auf die volle Regulierung der Kosten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns umgehend über die durchgeführten Baumaßnahmen informieren. Sofern Sie am 01.01.2025 noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, sind Sie zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags verpflichtet. Sie können aber direkt mit dem neuen Eigentümer eine anteilige Verrechnung vornehmen. Unabhängig davon bitten wir Sie, uns zu informieren, sobald der Eigentumswechsel vollzogen ist (bitte Name und Anschrift des Käufers angeben). Sie können uns dazu gerne unter der Telefonnummer 0711-898 42244 anrufen. Der Gesetzgeber hat für das Erbrecht umfangreiche Regelungen getroffen. Danach geht das Vermögen gem. § 1922 BGB als Ganzes - mit allen Rechten und Pflichten - auf den Erben über. Sie treten also völlig in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Teilen Sie uns bitte unter Angabe der Versicherungsscheinnummer Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer für evtl. Rückfragen mit. Wir werden dann unsere Vertragsdaten entsprechend ändern. Kontaktieren Sie uns dafür unter der Telefonnummer 0711-898 42244. Falls Ihnen unsere Beitragsrechnung für 2025 bereits vorliegt, überweisen Sie den Beitrag bitte mit dem beiliegenden Zahlschein oder erteilen Sie uns gerne eine neue Einzugsermächtigung. Sollte Ihnen unsere Beitragsrechnung bzw. der Versicherungsschein nicht vorliegen, informieren Sie uns bitte - wir erstellen Ihnen gerne eine Zweitschrift. Nein, das Versicherungsverhältnis besteht zunächst mit Ihnen als Versicherungsnehmer fort. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit können Sie den Vertrag kündigen. Das Sonderkündigungsrecht nach § 96 VVG steht nur dem Käufer, nicht aber dem Erben eines Anwesens zu. Letzterer übernimmt nach
§§ 1922 und 1967 BGB alle Rechte und Pflichten aus der bestehenden Versicherung.

5. Gebäudeversicherung: weitere Fragen

Die Nebengebäude waren bisher immer in ihrem Vertrag mitversichert, allerdings auf der Rechnung nicht angedruckt. Dies wurde umgestellt, damit sie genau sehen können, welche Gebäudeteile versichert sind. Einige Kunden benötigen dies, damit sie bei Vermietung wissen, was sie ihren Mietern in Rechnung stellen können. Die Änderung des Beitrags liegt an der Anpassung des gl. NWF. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht sich um den Prozentsatz, um den sich der vom Stat. Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die versicherten Gefahren finden Sie direkt in ihrem Versicherungsschein. In diesem sind alle ausgewählten Details enthalten. Gerne lassen wir ihnen eine Kopie des Versicherungsscheins zukommen (gerne auch per E-Mail). Zum Formular "Policenkopie anfordern"

6. Glasversicherung: Fragen zu den Anpassungen

Der Beitragssatz zur Glasversicherung ändert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Verglasungsarbeiten verändert hat. Für 2025 gibt es folgende Erhöhungen: Verträge nach AGlB 94: + 1,8 % Sie haben die Möglichkeit, Ihren Vertrag aufgrund der Erhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung außerordentlich zu kündigen.

7. Unfallversicherung: Fragen zur Dynamisierung der Versicherungssummen

Es gibt die Möglichkeit, der Anpassung zu widersprechen. In diesem Fall bleiben die bisherigen Versicherungssummen und der Beitrag erhalten. Bitte teilen Sie uns ggf. mit, ob Ihr Widerspruch nur für die aktuelle Summenanpassung oder dauerhaft, also auch für künftige Erhöhungen, gelten soll.

8. PrivatSchutz: Fragen zu den Anpassungen

Ihr Versicherungs­schutz passt sich der Preis­ent­wicklung an. Ent­sprechend verändern sich auch die Bei­träge. Für 2025 erfolgen folgende Anpassungen: Gebäude­versicherung:
Der Beitrag erhöht sich entsprechend der Änderung des Gleitenden Neuwertfaktors von 26,1 auf 26,7 um ca. 2,3 %
Glas­versicherung:
Der Beitrag erhöht sich um 1,8 %.
Haus­rat­versicherung:
In der Hausratversicherung nach dem Wohnflächen-Modell erhöht sich der Beitrag um 0,9 %. Für die vor Mai 2014 abgeschlossenen Verträge erfolgt keine Anpassung.
In der Hausratversicherung nach dem Versicherungssummen-Modell erhöht sich die Versicherungssumme um 0,9 %. Die neue Versicherungssumme wird auf volle 100 EUR aufgerundet und bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Für die vor Mai 2014 abgeschlossenen Verträge erfolgt keine Anpassung. Unfall­versicherung:
In der Unfallversicherung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – eine Dynamisierung der Versicherungssummen um 5 %.
Entsprechend ändert sich auch der Beitrag.
Die Leistung des Versicherers passt sich der Entwicklung der Preise an, die im Schadensfall zu zahlen sind. Dementsprechend kann sich Ihr Beitrag erhöhen oder vermindern. Die Anpassung erfolgt über den sog. Gleitenden Neuwertfaktor: Der Gleitende Neuwertfaktor wird anhand der Änderung der Baupreise und der Tariflöhne im Baugewerbe errechnet. Bei dieser Berechnung werden die Änderungen des Baupreisindex zu 80 % und die Änderung des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Für das Jahr 2025 ergibt sich folgende Berechnung:
Veränderung Bau­preis­index: + 2,70 %, davon 80 % =  + 2,16 %
Veränderung Tarif­lohn­index: + 1,48 %, davon 20 % =  + 0,30 %
                                          Anpassungs­satz (gerundet): + 2,46 % Neu­wert­faktor 2024 (26,1) + 2,46 % Anpassung = 26,74206       Dieser Wert ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden:
Der Gleitende Neuwertfaktor für 2025 lautet somit 26,7.
Die Veränderung des (auf eine Nachkommastelle abgerundeten) Gleitenden Neuwertfaktors von 26,1 auf 26,7 entspricht effektiv einer Erhöhung um ca. 2,3 %.
Der Beitragssatz zum Glasteil ändert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich Preisindex für Verglasungsarbeiten verändert hat. Der maßgebliche Index für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude hat sich von 132,4 auf 134,8, also um (gerundet) 1,8 % erhöht. Ihr Versicherungsschutz passt sich für den Hausratteil der Preisentwicklung an. Der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index* (Zahlen für den Monat September) hat sich von 114,6 (2023) auf 115,7 (2024) erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung um (abgerundet) 0,9 % Prozent.
* Es handelt sich um den Index der "Verbrauchs- u. Gebrauchs­güter ohne Nahrungs­mittel und ohne die normaler­weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter"
Sie haben die Möglichkeit, der Anpassung zu widersprechen. Der Vertrag würde dann mit unverändertem Beitrag fortgeführt. Bedenken Sie dabei aber, dass dann auch unsere Haftung im Schadensfall nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst wird und es so auf Dauer zu einer Unterversicherung kommt.
Folglich haben Sie im Schadensfall keinen Anspruch auf die volle Regulierung der Kosten.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgt die vertraglich vereinbarte jährliche Anpassung des Beitragssatzes. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
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