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Directors & Officers-Versicherung

Finanzieller Schutz bei Managementfehlern

Einfache und schlanke Risikoprüfung Individuell angepasste Versicherungssumme Prüfung und Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche Zur Beratung

Directors & Officers-Versicherung: Das Wesentliche zusammengefasst

In verantwortungsvollen Positionen müssen Entscheidungsträger in Unternehmen stets die richtigen Entscheidungen treffen. Zeitdruck und mögliche Fehlinformationen können jedoch zu Fehlentscheidungen führen. Besonders Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder tragen bei Fehlern hohe finanzielle Risiken, da Gesetzesänderungen wie strengere Compliance-Vorschriften ihre Haftung verschärfen.

Daher werden Führungskräfte zunehmend mit Schadenersatzklagen konfrontiert. Die D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung) bietet Schutz in solchen Fällen. Unternehmen schließen diese Versicherung typischerweise für ihre Organmitglieder ab, um finanzielle Risiken aus deren beruflicher Tätigkeit abzusichern.

Zur Beratung

Vereinfachte Risikoprüfung

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 20 Millionen Euro haben wir das SV D&O-Antragsmodell entwickelt. Hierbei reichen uns die Beantwortung weniger Fragen und der Nachweis eines positiven Bankratings aus. Verfügt Ihr Unternehmen über ein positives Rating einer Sparkasse (Note 1 bis 10) und wurde keine der Risikofragen mit „Ja“ beantwortet, können Sie die D&O-Versicherung sofort bei Ihrem SV Berater vor Ort abschließen. Natürlich akzeptieren wir auch das Rating eines anderen Bankinstitutes. Sollten Sie kein Bankrating haben, fordern wir eine aktuelle Wirtschaftsauskunft bei Creditreform an. Was kostet der Versicherungsschutz? Die Versicherungsbeiträge hängen vom Jahresumsatz des Unternehmens und der gewünschten Versicherungssumme ab.

Wer entscheidet, der haftet.

Pflichtverletzungen von Managern

Manager sehen sich bei ihrer täglichen Arbeit mit vielen Pflichten konfrontiert. Verursachen sie durch ihr Tun oder Unterlassen schuldhaft einen Schaden, werden Manager als Verantwortliche fast immer in Anspruch genommen. Dabei wird in Innen- und Außenhaftung unterschieden. Die Außenhaftung gegenüber Dritten spielt eher eine untergeordnete Rolle. Viel häufiger sind Ansprüche des Unternehmens gegenüber den versicherten Personen wegen Managementfehlern. Strafverfahren sind nicht Gegenstand der Versicherung. Über unser Partnerunternehmen die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung ist eine separate Absicherung möglich.

Innenhaftung

Haftung des Managers gegenüber seinem Unternehmen Manager haften mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensführung

Außenhaftung

Haftung des Managers gegenüber Dritten außerhalb des Unternehmens z. B. Lieferanten, Kunden, Wettbewerber, Kreditgeber, Insolvenzverwalter, Gläubiger, Sozialversicherungsträger, Staat (öffentlich-rechtliche Ansprüche) Der Haftungsmaßstab bestimmt sich nach der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelung oder allgemeinem Haftungsrecht
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Nicht immer sieht man die Gefahr, wie Beispiele aus der Praxis zeigen:

Haftung für unternehmerische Fehlentscheidungen

Der Geschäftsführer einer GmbH tätigt Warenkreditgeschäfte mit einem Unternehmen, ohne dessen Kreditwürdigkeit ausreichend zu prüfen. Durch Insolvenz des Warenabnehmers entsteht der GmbH ein erheblicher Vermögensschaden. Für die Haftung des Geschäftsführers kommt es darauf an, ob dieser seinen unternehmerischen Entscheidungsspielraum überschritten und damit pflichtwidrig gehandelt hat.

Organisationsfehler

Der Vorstand einer AG beschließt die Einstellung von Wachpersonal zum Schutz der Verwaltungsgebäude. Einer der Wachleute unterstützt Einbrecher, indem er diesen die Pläne der Gebäude verschafft. Die Personalabteilung hatte es versäumt, bei der Einstellung des Wachmannes ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Eine entsprechende Anweisung des Vorstandes an die Personalabteilung existierte nicht.

Nicht überwacht

Bei der Betriebsprüfung eines mittelständischen Unternehmens werden Fehlbeträge in erheblicher Höhe festgestellt. Die weitere Untersuchung ergibt, dass der Leiter der Buchhaltung über Jahre Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe auf eigene Konten abgezweigt hat. Der Geschäftsführung wird vorgeworfen, den langjährigen Mitarbeiter nicht ausreichend überwacht zu haben.

Steuerfalle

Ein Unternehmen deklariert geldwerte Vorteile für Mitarbeiter unzureichend. Die Geschäftsführung hat von den geleisteten geldwerten Vorteilen keine Kenntnis. Erst im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung fallen die Versäumnisse auf: Aus Lohnsteuer und Sozialversicherung ergeben sich Nachforderungen in Höhe von 50.000 Euro. Zusätzlich erhebt der Fiskus einen Säumniszuschlag. Dieser wird gegenüber der Geschäftsführung geltend gemacht.

Subvention verpasst

Der Geschäftsführer eines Betriebes beantragte öffentliche Subventionen für ein Bauprojekt. Noch bevor die Subventionen schriftlich genehmigt wurden, veranlasst er den Baubeginn. Dabei verlässt er sich auf die mündliche Zusage eines Behördenmitarbeiters. Der Zuschuss wird jedoch verwehrt, da mit dem Bau bereits begonnen wurde. Der Geschäftsführer soll nunmehr dafür einstehen.

Auch Aufsichtsräte haften

Der Vorstand begeht gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen. Trotzdem kündigt der Aufsichtsrat diesen nicht. Der Vorstand führt rechtswidrige Finanztransaktionen durch.<br> Bei den Vorstandsmitgliedern wird vom Aufsichtsrat jedoch kein Regress genommen.

D&O Versicherung: Alle Informationen im Über­blick

Pflichtverletzungen von Managern Manager sehen sich bei ihrer täglichen Arbeit mit einer Vielzahl unterschiedlichster Pflichten konfrontiert, deren vollständige Kenntnis und Beachtung zunehmend schwieriger wird. Verursachen sie durch ihr Tun oder Unterlassen schuldhaft einen Schaden, werden Manager als Verantwortliche so gut wie immer in Anspruch genommen. Eine Haftung besteht gegenüber dem Unternehmen selbst (Innenhaftung) wie auch gegenüber Dritten (Außenhaftung). Die Haftung gegenüber Dritten spielt eher eine untergeordnete Rolle. Viel häufiger sind Ansprüche des Unternehmens gegenüber den versicherten Personen wegen Managementfehlern. Mit Innenhaftung wird ganz allgemein die Haftung des Managers seinem eigenen Unternehmen gegenüber beschrieben. Die Manager haften hier mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Die Haftung des Managers gegenüber Dritten, außerhalb des Unternehmens stehender Personen, wird als Außenhaftung bezeichnet. Dritte können z. B. sein: Lieferanten, Kunden, Wettbewerber, Kreditgeber, Insolvenzverwalter, Gläubiger, Sozialversicherungsträger, Staat (öffentlich-rechtliche Ansprüche). Der Haftungsmaßstab bestimmt sich hier nach der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelung oder allgemeinem Haftungsrecht. Die Organmitglieder haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für ihr Fehlverhalten – und zwar unbegrenzt. Denn die Haftung kann im Anstellungsvertrag nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Selbst dann können ehemalige Manager in Haftung genommen werden. Grundsätzlich haften alle Organmitglieder gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, eine Ressortverantwortlichkeit schützt den einzelnen nicht davor, für die Fehler der anderen in Anspruch genommen zu werden. Im Gegenteil: Unter Umständen kann der Fehler eines Kollegen eine Menge Geld kosten. Denn im Schadenfall gilt: Der Geschädigte kann frei entscheiden, von welchem Organmitglied er den Schaden in voller Höhe ersetzt verlangt. Vermutetes Verschulden Die beklagten Organmitglieder müssen im Streitfall den Nachweis erbringen, dass Sie keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben (Umkehr der Beweislast). Das ist oft nicht (mehr) möglich, da die in Anspruch genommenen Organmitglieder häufig freigestellt werden und ihnen somit der Zugriff auf entlastende, firmeninterne Unterlagen erschwert ist! Unternehmerischer Ermessensspielraum Allerdings führt nicht jede unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als nachteilig für das Unternehmen herausstellt, automatisch auch zu einer Haftung der Unternehmensleitung. Für die Haftung des Geschäftsführers kommt es darauf an, ob dieser seinen unternehmerischen Entscheidungsspielraum überschritten und damit pflichtwidrig gehandelt hat. Vorstand und Geschäftsführer haben grundsätzlich einen weiten Entscheidungsspielraum. Das beinhaltet auch das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken einschließlich der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen. Erst wenn die Grenzen eines verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl ausgerichteten unternehmerischen Handelns deutlich überschritten sind oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gewertet werden muss, kommt eine Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands in Frage. Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn der Geschäftsführer gegen in seiner Branche anerkannte Kenntnisse und Erfahrungssätze verstößt. Pflichten ohne unternehmerischen Ermessensspielraum (beispielhaft) Erfüllung gesetzlicher, nicht abdingbarer Vorschriften (z. B. Steuergesetze, umweltrechtliche Verbotsnormen, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Rechtzeitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Ordnungs- und fristgemäße Erstellung des Jahresabschlusses Einrichtung einer funktionsfähigen Buchführung Einrichtung eines Risikomanagements als Kontrollinstrument (§ 91 Abs. 2 AktG) Regelmäßige Unterrichtung des Aufsichtsrats durch die Geschäftsleitung (§ 90 AktG)
 
Gut zu wissen In der SV D&O-Versicherung sind auch leitende Angestellte mitversichert. Anders als für Organmitglieder bestehen für sie nach arbeitsrechtlicher Rechtsprechung Haftungserleichterungen. So haften sie nach dem Grad ihres Verschuldens: Bei Vorsatz und oftmals auch bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig nach der Schwere ihres Verschuldens und bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.
Vereine Für Vereine hat die SV das Vereinskonzept entwickelt. In dessen Rahmen haben Sie die Möglichkeit, eine speziell auf Vereine abgestimmte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und eine separate Höherdeckung für Organe abzuschließen. Auch ehrenamtlich/unentgeltlich tätige Organmitglieder in Vereinen haften entgegen einer sehr weit verbreiteten Fehlvorstellung grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Allerdings wurde diese Haftung mit Einführung des § 31 a BGB im Oktober 2009 begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung greift allerdings nur, wenn das Organmitglied unentgeltlich tätig ist oder seine jährliche Aufwandsentschädigung einen bestimmten Betrag, derzeit 840 Euro, nicht übersteigt. Ferner setzt § 31 a BGB voraus, dass das Organmitglied weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Besonderheiten der SV D&O-Versicherung für Vereine Die SV erstattet dem Verein den Schaden auch dann, wenn das Organmitglied aufgrund der Haftungserleichterungen gemäß § 31 a BGB nicht haftet. Denn die SV D&O-Versicherung für Vereine leistet unabhängig von der Haftung bereits bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Organmitglieds.
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