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Eigentümerwechsel in der Wohngebäudeversicherung

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Ein Eigentümerwechsel kommt nicht jeden Tag vor und bringt häufig Fragen mit sich. Das können wir nachvollziehen und möchten Sie daher unterstützen. Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) für Sie gesammelt.

Wichtige Hinweise auf einen Blick:

  • Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf den neuen Eigentümer über.
  • Der neue Eigentümer hat Sonderrechte, wenn es um die Vertragskündigung geht.
  • Empfehlung: Zum Schutz und Werterhalt der Immobilie sollte auf eine Gebäudeversicherung nicht verzichtet werden.

Fragen & Antworten (FAQ)

Was geschieht beim Verkauf des Gebäudes mit der Gebäudeversicherung?
  • Mit dem Gebäude geht auch der zugehörige Versicherungsvertrag automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das hat der Gesetzgeber in § 95 Versicherungsvertragsgesetz so geregelt.

    Es gibt keine Versicherungspflicht für Gebäude. Da aber das Eigenheim einen erheblichen Wert besitzt und der Verlust (z.B. durch einen Totalschaden) existenzbedrohend sein kann, werden die meisten Gebäude versichert.

    Das Eigentum geht erst dann über, wenn der Erwerber in der Abteilung I des Grundbuchs eingetragen wurde. Der Abschluss des Kauf- oder Schenkungvertrages, die Zahlung des Kaufpreises oder die Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs schaffen dagegen noch keine neuen Eigentumsverhältnisse.

    Die Umschreibung im Grundbuch kann unter Umständen mehrere Monate dauern, daher bieten wir Ihnen an, den Versicherungsvertrag bereits vor der Grundbucheintragung umzuschreiben. Beide Vertragspartner müssen dazu Ihr Einverständnis geben.

    Gern können Sie dazu unsere Übergabevereinbarung nutzen.

    Im Erbfall geht das Eigentum inklusive der Wohngebäudeversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers auf den/die Erben über.

    Ausnahme: Wenn das Gebäude im Zuge einer Zwangsversteigerung erworben wurde, geht das Eigentum unmittelbar durch den Zuschlag über.

    Mit dem Gebäude geht auch der zugehörige Versicherungsvertrag automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das hat der Gesetzgeber in § 95 Versicherungsvertragsgesetz so geregelt.

    Es gibt keine Versicherungspflicht für Gebäude. Da aber das Eigenheim einen erheblichen Wert besitzt und der Verlust (z.B. durch einen Totalschaden) existenzbedrohend sein kann, werden die meisten Gebäude versichert.

    Das Eigentum geht erst dann über, wenn der Erwerber in der Abteilung I des Grundbuchs eingetragen wurde. Der Abschluss des Kauf- oder Schenkungvertrages, die Zahlung des Kaufpreises oder die Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs schaffen dagegen noch keine neuen Eigentumsverhältnisse.

    Die Umschreibung im Grundbuch kann unter Umständen mehrere Monate dauern, daher bieten wir Ihnen an, den Versicherungsvertrag bereits vor der Grundbucheintragung umzuschreiben. Beide Vertragspartner müssen dazu Ihr Einverständnis geben.

    Gern können Sie dazu unsere Übergabevereinbarung nutzen.

    Im Erbfall geht das Eigentum inklusive der Wohngebäudeversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers auf den/die Erben über.

    Ausnahme: Wenn das Gebäude im Zuge einer Zwangsversteigerung erworben wurde, geht das Eigentum unmittelbar durch den Zuschlag über.

Welche Informationen benötigen wir zur Meldung des Eigentümerwechsels?
  • Wir benötigen den vollständigen Namen, die aktuelle Adresse des Erwerbers und den Grund der Umschreibung.

    Tipp: Diese Informationen können Sie aus dem Notarvertrag entnehmen.

    Wir benötigen den vollständigen Namen, die aktuelle Adresse des Erwerbers und den Grund der Umschreibung.

    Tipp: Diese Informationen können Sie aus dem Notarvertrag entnehmen.

Wie kann ein Eigentümerwechsel gemeldet werden?
  • Dazu können Sie gerne unser Formular in den OnlineServices nutzen. 

    Zum Formular "Eigentümerwechsel"

    Sie können alternativ einen Eigentümerwechsel persönlich bei Ihrem Berater vor Ort, per Post, per Mail oder telefonisch bei uns melden.

    per Post: SV SparkassenVersicherung, Löwentorstr. 65, 70376 Stuttgart
    per Telefon: 0711 898 100
    per Mail: service@sparkassenversicherung.de

    Dazu können Sie gerne unser Formular in den OnlineServices nutzen. 

    Zum Formular "Eigentümerwechsel"

    Sie können alternativ einen Eigentümerwechsel persönlich bei Ihrem Berater vor Ort, per Post, per Mail oder telefonisch bei uns melden.

    per Post: SV SparkassenVersicherung, Löwentorstr. 65, 70376 Stuttgart
    per Telefon: 0711 898 100
    per Mail: service@sparkassenversicherung.de

Wer zahlt den Beitrag der Gebäudeversicherung?
  • Für den Gebäudeversicherungsbeitrag des laufenden Versicherungsjahres besteht gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, für die laufende Versicherungsperiode müssen bisheriger und neuer Eigentümer für den Beitrag aufkommen.

    • Der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr wurde bereits bezahlt:
      Es erfolgt keine unterjährige Guthabenerstattung. Bisheriger und neuer Eigentümer müssen den Beitragsausgleich untereinander regeln.
    • Wenn der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr noch nicht gezahlt wurde:
      Nach § 95 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haften bisheriger und neuer Eigentümer gesamtschuldnerisch für den Beitrag des Versicherungsjahres, in dem das Eigentum übergeht. Wir fordern den offenen Beitrag von demjenigen an, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist.

    Tipp: Treffen Sie deshalb am besten beim Notartermin eine Vereinbarung zur Beitragszahlung.

    Ab dem nächsten Versicherungsjahr muss der neue Eigentümer den Beitrag zahlen.

    Wenn der Erwerber den Versicherungsvertrag kündigt, ist dieser nicht mehr zur Beitragszahlung verpflichtet. In diesem Fall haftet der Veräußerer allein für den Beitrag bis zum Tag der Vertragsaufhebung. Der bereits gezahlte Beitrag wird anteilig an denjenigen erstattet, welcher den Beitrag gezahlt hat.

    Im Erbfall gilt: Untrennbarer Bestandteil des Erbes sind auch die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dazu gehören auch der Versicherungsvertrag und die damit verbundene Verpflichtung, den Beitrag zu zahlen. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem § 1967.

    Für den Gebäudeversicherungsbeitrag des laufenden Versicherungsjahres besteht gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, für die laufende Versicherungsperiode müssen bisheriger und neuer Eigentümer für den Beitrag aufkommen.

    • Der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr wurde bereits bezahlt:
      Es erfolgt keine unterjährige Guthabenerstattung. Bisheriger und neuer Eigentümer müssen den Beitragsausgleich untereinander regeln.
    • Wenn der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr noch nicht gezahlt wurde:
      Nach § 95 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haften bisheriger und neuer Eigentümer gesamtschuldnerisch für den Beitrag des Versicherungsjahres, in dem das Eigentum übergeht. Wir fordern den offenen Beitrag von demjenigen an, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist.

    Tipp: Treffen Sie deshalb am besten beim Notartermin eine Vereinbarung zur Beitragszahlung.

    Ab dem nächsten Versicherungsjahr muss der neue Eigentümer den Beitrag zahlen.

    Wenn der Erwerber den Versicherungsvertrag kündigt, ist dieser nicht mehr zur Beitragszahlung verpflichtet. In diesem Fall haftet der Veräußerer allein für den Beitrag bis zum Tag der Vertragsaufhebung. Der bereits gezahlte Beitrag wird anteilig an denjenigen erstattet, welcher den Beitrag gezahlt hat.

    Im Erbfall gilt: Untrennbarer Bestandteil des Erbes sind auch die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dazu gehören auch der Versicherungsvertrag und die damit verbundene Verpflichtung, den Beitrag zu zahlen. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem § 1967.

Wer kann den Versicherungsvertrag kündigen?
  • Der Versicherungsvertrag kann ausschließlich durch den Erwerber gekündigt werden.
    Diese Regelung dient zum Schutz des -neuen Eigentümers- und bedeutet den nahtlosen Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude während des Eigentümerwechsels.

    Das Sonderkündigungsrecht [VVG - § 96 Nr. 2] kann innerhalb eines Monats nach Eintragung in Abteilung I des Grundbuches zum sofortigen Zeitpunkt oder spätestens zum Ablauf der aktuellen Versicherungsperiode ausgeübt werden.

    Wir können verlangen, dass er den Eintrag im Grundbuch nachweist, denn erst dann ist er zur Kündigung berechtigt.

    Im Erbfall gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag geht gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Erben über. Eine Kündigung durch den Erben ist deshalb erst zum regulären Ablauf des Vertrages möglich. Es gelten dann die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen.

    Der Versicherungsvertrag kann ausschließlich durch den Erwerber gekündigt werden.
    Diese Regelung dient zum Schutz des -neuen Eigentümers- und bedeutet den nahtlosen Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude während des Eigentümerwechsels.

    Das Sonderkündigungsrecht [VVG - § 96 Nr. 2] kann innerhalb eines Monats nach Eintragung in Abteilung I des Grundbuches zum sofortigen Zeitpunkt oder spätestens zum Ablauf der aktuellen Versicherungsperiode ausgeübt werden.

    Wir können verlangen, dass er den Eintrag im Grundbuch nachweist, denn erst dann ist er zur Kündigung berechtigt.

    Im Erbfall gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag geht gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Erben über. Eine Kündigung durch den Erben ist deshalb erst zum regulären Ablauf des Vertrages möglich. Es gelten dann die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen.

Haben Sie weitere Fragen zum Eigentümerwechsel?
  • Vielleicht helfen Ihnen unsere weiteren Informationen zum Thema Eigentümerwechsel.

    Gerne besprechen wir Ihre Fragen auch persönlich oder telefonisch. Entweder Sie nehmen Kontakt mit dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Ansprechpartner vor Ort auf oder Sie wenden sich an unseren Kundenservice unter: 0711 898 100.

    Vielleicht helfen Ihnen unsere weiteren Informationen zum Thema Eigentümerwechsel.

    Gerne besprechen wir Ihre Fragen auch persönlich oder telefonisch. Entweder Sie nehmen Kontakt mit dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Ansprechpartner vor Ort auf oder Sie wenden sich an unseren Kundenservice unter: 0711 898 100.

Weitere wichtige Informationen:

Was ist, wenn das Haus nach Kauf eine gewisse Zeit unbewohnt ist (z. B. aufgrund Renovierung)?
  • Für den Zeitraum von 6 Monaten erhalten Sie von uns vollen Versicherungsschutz, gegen die versicherten Gefahren des Vertrages, ohne dass der Vertrag angepasst wird. Informieren Sie uns bitte, wenn dieser Zeitraum überschritten wird.

    Für den Zeitraum von 6 Monaten erhalten Sie von uns vollen Versicherungsschutz, gegen die versicherten Gefahren des Vertrages, ohne dass der Vertrag angepasst wird. Informieren Sie uns bitte, wenn dieser Zeitraum überschritten wird.

Was ist, wenn Sie die Immobilie nicht selbst bewohnen?
  • Hier ist es ratsam diese durch eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzusichern.

    Hier ist es ratsam diese durch eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzusichern.

Was ist, wenn sich in der Immobilie eine Ölheizung inkl. der dazugehörigen Öltanks befindet?
  • Hier ist es ratsam eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

    Hier ist es ratsam eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

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Tipps für Verkäufer

  • Die Wohngebäudeversicherung geht automatisch an den neuen Eigentümer über. Sie müssen die Wohngebäudeversicherung nicht kündigen.
  • Informieren Sie Ihre Versicherung dennoch unverzüglich über den Eigentümerwechsel.
  • Alle Informationen, die Sie zur Meldung des Eigentümerwechsels benötigen, finden Sie im Notarvertrag.

Tipps für Käufer

  • Die Wohngebäude­versicherung geht automatisch an Sie als Erwerber über, um Versicherungs­lücken zu vermeiden und somit zu jeder Zeit eine Absicherung des Hauses zu gewähr­leisten.
  • Wir geben Ihnen die Möglich­keit bereits vor der Grund­buch­eintragung die Wohn­gebäude­versicherung auf Ihren Namen umzuschreiben. Beide Vertrags­partner müssen dazu ihr Einverständnis geben.
  • Um den Versicherungs­schutz zu überprüfen, empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Mit der SV Wohn­ge­bäude­ver­sicherung können Sie Ihre Immobilie optimal ganz nach Ihrem individuellen Bedarf absichern. 

Highlights der SV Wohn­ge­bäude­ver­sicherung:

  • Top-Schadenservice
  • Weitreichender Versicherungsschutz bei Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden
  • Mitversicherung von erweiterten Elementargefahren, wie Überschwemmungen oder Rückstau, möglich
  • Gleitende Neuwertversicherung – Ihr Versicherungsschutz passt sich regelmäßig an die Baukostenentwicklung an
  • Grobe Fahrlässigkeit ist im Versicherungsschutz inbegriffen

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