Mit dem Gebäude geht auch der zugehörige Versicherungsvertrag automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das hat der Gesetzgeber in § 95 Versicherungsvertragsgesetz so geregelt.
Es gibt keine Versicherungspflicht für Gebäude. Da aber das Eigenheim einen erheblichen Wert besitzt und der Verlust (z.B. durch einen Totalschaden) existenzbedrohend sein kann, werden die meisten Gebäude versichert.
Das Eigentum geht erst dann über, wenn der Erwerber in der Abteilung I des Grundbuchs eingetragen wurde. Der Abschluss des Kauf- oder Schenkungvertrages, die Zahlung des Kaufpreises oder die Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs schaffen dagegen noch keine neuen Eigentumsverhältnisse.
Die Umschreibung im Grundbuch kann unter Umständen mehrere Monate dauern, daher bieten wir Ihnen an, den Versicherungsvertrag bereits vor der Grundbucheintragung umzuschreiben. Beide Vertragspartner müssen dazu Ihr Einverständnis geben.
Gern können Sie dazu unsere Übergabevereinbarung nutzen.
Im Erbfall geht das Eigentum inklusive der Wohngebäudeversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers auf den/die Erben über.
Ausnahme: Wenn das Gebäude im Zuge einer Zwangsversteigerung erworben wurde, geht das Eigentum unmittelbar durch den Zuschlag über.