Beispiele für Ihren Bauherren-Rechtsschutz
Planungsfehler beim Bau können erhebliche Schäden am Bauwerk und hohe Kosten verursachen. Und auch bei Sanierungs- und Umbaumaßnahmen können Fehler der Baufirmen dazu führen, dass Ihr Kostenlimit durch notwendige Ausbesserungen und Reparaturen überzogen wird. Unser Bauherren-Rechtsschutz bietet Ihnen einen optimalen Schutz bei Bau, Kauf und Sanierung Ihrer Immobilie. Ihr Bauherren-Rechtsschutz schützt Sie zum Beispiel in folgenden Fällen:
Beispiel aus der Praxis: Die teure Planung
Schon vor der Finanzierung Ihres Einfamilienhauses bei Ihrem Finanzierungspartner beauftragen Sie eine Architektin mit der Planung Ihres Einfamilienhauses. Sie übersieht, dass der Baugrund nicht ausreichend tragfähig ist. Als Ihr Haus fertiggestellt ist, können Sie es nicht beziehen, da es wegen der Bodenbeschaffenheit umfangreiche Mängel aufweist. Der Schaden beträgt 250.000 €. Diesen möchten Sie von Ihrer Architektin, die auch mit der Beaufsichtigung der Bauarbeiten beauftragt war, ersetzt haben.
Beispiel aus der Praxis: Die teure Planung
Schon vor der Finanzierung Ihres Einfamilienhauses bei Ihrem Finanzierungspartner beauftragen Sie eine Architektin mit der Planung Ihres Einfamilienhauses. Sie übersieht, dass der Baugrund nicht ausreichend tragfähig ist. Als Ihr Haus fertiggestellt ist, können Sie es nicht beziehen, da es wegen der Bodenbeschaffenheit umfangreiche Mängel aufweist. Der Schaden beträgt 250.000 €. Diesen möchten Sie von Ihrer Architektin, die auch mit der Beaufsichtigung der Bauarbeiten beauftragt war, ersetzt haben.
Streitwert: 250.000 €
Kostenrisiko: 23.700 €
Kostenrisiko: 23.700 €
Beispiel aus der Praxis: Bauverzug
Die Baufirma informiert Sie, dass sich die Abnahme Ihres Neubaus um drei Monate verzögern wird. Trotzdem wird die Bezugsfertigkeitsrate gefordert. Sie möchten die Baufirma per einstweiliger Verfügung auf die Übergabe verklagen. Die Baufirma verweist auf Baumängel, welche die Fertigstellung verzögern.
Die Baufirma informiert Sie, dass sich die Abnahme Ihres Neubaus um drei Monate verzögern wird. Trotzdem wird die Bezugsfertigkeitsrate gefordert. Sie möchten die Baufirma per einstweiliger Verfügung auf die Übergabe verklagen. Die Baufirma verweist auf Baumängel, welche die Fertigstellung verzögern.
Streitwert: 410.000 €
Kostenrisiko: 31.000 €
Kostenrisiko: 31.000 €
Beispiel aus der Praxis: Der verschimmelte Dachstuhl
Sie erben ein sanierungsbedürftiges Haus. Der Dachstuhl ist so marode, dass er abgerissen und neu errichtet werden muss. Nach zwei Jahren stellen Sie Schimmelpilz am Holzgebälk des neuen Dachstuhls fest. Nähere Untersuchungen ergeben, dass das Gebälk schon beim Einbau pilzbelastet war. Nachdem Sie dem Bauunternehmen mehrfach erfolglos Fristen gesetzt haben, beauftragen Sie eine andere Firma mit der Instandsetzung. Mit einer Klage verlangen Sie von dem Architekten und der Baufirma für diese Arbeiten Ersatz der Kosten in Höhe von 80.000 €.
Sie erben ein sanierungsbedürftiges Haus. Der Dachstuhl ist so marode, dass er abgerissen und neu errichtet werden muss. Nach zwei Jahren stellen Sie Schimmelpilz am Holzgebälk des neuen Dachstuhls fest. Nähere Untersuchungen ergeben, dass das Gebälk schon beim Einbau pilzbelastet war. Nachdem Sie dem Bauunternehmen mehrfach erfolglos Fristen gesetzt haben, beauftragen Sie eine andere Firma mit der Instandsetzung. Mit einer Klage verlangen Sie von dem Architekten und der Baufirma für diese Arbeiten Ersatz der Kosten in Höhe von 80.000 €.
Streitwert: 80.000 €
Kostenrisiko: 12.500 €
Kostenrisiko: 12.500 €
Beispiel aus der Praxis: Fehlgeplante Heizungsmodernisierung
Sie haben Ihre Ölheizung gegen eine neue Wärmepumpe austauschen lassen. Bei der Inbetriebnahme wird festgestellt, dass die Heizlast nicht richtig berechnet wurde und die Räume nicht ausreichend warm werden. Mit der beauftragten Firma kommt es zu einem Rechtsstreit.
Sie haben Ihre Ölheizung gegen eine neue Wärmepumpe austauschen lassen. Bei der Inbetriebnahme wird festgestellt, dass die Heizlast nicht richtig berechnet wurde und die Räume nicht ausreichend warm werden. Mit der beauftragten Firma kommt es zu einem Rechtsstreit.
Streitwert: 42.000 €
Kostenrisiko: 9.800 €
Kostenrisiko: 9.800 €
Beispiel aus der Praxis: Photovoltaik mit Mängeln
Sie haben sich für eine leistungsstarke Photovoltaikanlage mit 20 kWp entschieden. Leider stimmen die statischen Berechnungen nicht. Die Montagefirma weist jede Schuld zurück.
Sie haben sich für eine leistungsstarke Photovoltaikanlage mit 20 kWp entschieden. Leider stimmen die statischen Berechnungen nicht. Die Montagefirma weist jede Schuld zurück.
Streitwert: 35.000 €
Kostenrisiko: 8.500 €
Kostenrisiko: 8.500 €
Versicherte Personen und Objekte
Versicherte Objekte
Der Schutz gilt für privat genutzte Objekte (selbst bewohnt oder vermietet) in Deutschland:
Der Schutz gilt für privat genutzte Objekte (selbst bewohnt oder vermietet) in Deutschland:
- Eigentumswohnung
- Einfamilienhaus, inkl. Einliegerwohnung
- Mehrfamilienhaus mit bis zu sechs Wohneinheiten
- Ferienwohnung bzw. -haus
Versicherte Personen
- Versicherungsnehmer*in als Bauherr*in oder Käufer*in
Was wird gezahlt?
Ihr Bauherren-Rechtsschutz übernimmt im Fall eines Rechtsstreits – mit Ausnahme der vereinbarten Selbstbeteiligung – die Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme für:
- Anwälte
- Gerichte
- Sachverständige
- Zeugen
- Reisekosten
- Mediation (auf Wunsch)
Wenn erforderlich, auch die Kosten der Gegenseite.
Vertragsbedingungen
- Versicherter Zeitraum: fünf Jahre
- Versicherungssumme: 100.000 € je Rechtsschutzfall
- keine Wartezeit
- Selbstbeteiligung: wahlweise 250€¹/400€ oder 850€¹/1000€
- Selbstbeteiligung entfällt, wenn der Rechtsschutzfall mit einer Beratung erledigt ist.
Was ist zu beachten?
- Der Bauherren-Rechtsschutz ist bei Ihrer Sparkasse oder bei Ihrem öffentlichen Versicherer erhältlich und nur in Verbindung mit einer Finanzierung oder mit einer der folgenden Versicherungen rund um Ihr Bauvorhaben abschließbar:
- Bauleistungsversicherung
- integrierte Feuerrohbauversicherung (in Gebäudeversicherung)
- Bauherren-Haftpflichtversicherung
- Bauhelfer-Unfallversicherung
- Rundum-Schutz bzw. Rundum-Schutz PLUS für Hauseigentümer*innen
- Der Versicherungsbeginn des Rechtsschutz-Vertrags muss vor Beginn² der Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen liegen. Beim Bauträgergeschäft ist das Datum des notariellen Kaufvertrages maßgeblich.
- Der Versicherungsschutz gilt für privat genutzte Objekte (selbst genutzt oder vermietet) mit bis zu sechs Wohneinheiten.
- Das Objekt darf nicht unter Denkmalschutz stehen.
- Die Bau-/Kaufsumme darf bis zu 3 Mio. € betragen.
Immer inklusive: MEINRECHT
Mit dem Rechtsservice MEINRECHT ist Ihnen schnelle und unkomplizierte Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten rund um die Uhr sicher.
- Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
Sofortige Prüfung der Kostenübernahme, schnelle und kompetente Einschätzung der Erfolgsaussichten und Planung der weiteren Vorgehensweise. - Telefonische Rechtsberatung
Vermittlung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zur Erstberatung³ in allen rechtlichen Fragen. Unabhängig davon, ob der Fall versichert ist oder nicht, und immer ohne Selbstbeteiligung. - Kanzlei-Empfehlung
Kompetente Unterstützung bei der Regelung Ihrer rechtlichen Angelegenheit durch die Empfehlung von ausgesuchten und unabhängigen Rechtsanwält*innen in der Nähe Ihres Wohnortes.⁴ - Mediation
Vermittlung einer Mediatorin oder eines Mediators für eine professionelle Konfliktlösung. Immer ohne Selbstbeteiligung.
SB-Bonus mit Zufriedenheitsgarantie
Ihre Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall reduziert sich um 150 €, wenn Sie sich für eine von MEINRECHT empfohlene Kanzlei entscheiden.
Sollten Sie dort nicht zufrieden sein, können Sie zu einem Anwalt oder einer Anwältin Ihrer Wahl wechseln. Wir tragen einmalig anfallende Mehrkosten bis zu 1.000 €.
¹ Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall, sofern Ihre Kundin oder Ihr Kunde eine von uns für diesen konkreten Rechtsschutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.
² Der Beginn der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin oder ein von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin beauftragter Dienstleistungsbetrieb (z. B. Handwerksbetrieb) physische Veränderungen an dem Gebäude, einem Gebäudeteil oder dem Grundstück vornimmt oder vornehmen soll, um mit der konkreten Durchführung der Sanierung/Modernisierung zu beginnen. Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin selbst oder einer von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin beauftragten Baufirma durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spatenstich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt).
³ Telefonische Erstberatung durch in Deutschland zugelassene Rechtsanwält*innen für Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung ohne Prüfung von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches Recht anwendbar ist.
⁴ Alternativ können Sie sich an eine Kanzlei Ihrer Wahl wenden – denn Sie haben die freie Anwaltswahl.
² Der Beginn der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin oder ein von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin beauftragter Dienstleistungsbetrieb (z. B. Handwerksbetrieb) physische Veränderungen an dem Gebäude, einem Gebäudeteil oder dem Grundstück vornimmt oder vornehmen soll, um mit der konkreten Durchführung der Sanierung/Modernisierung zu beginnen. Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin selbst oder einer von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin beauftragten Baufirma durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spatenstich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt).
³ Telefonische Erstberatung durch in Deutschland zugelassene Rechtsanwält*innen für Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung ohne Prüfung von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches Recht anwendbar ist.
⁴ Alternativ können Sie sich an eine Kanzlei Ihrer Wahl wenden – denn Sie haben die freie Anwaltswahl.